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Liefer- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Liefer-und Zahlungsbedingungen

I. Präambel Wir, die Firma Baublies AG, legen Wert auf eine geordnete und freundschaftliche
Beziehung zu unseren Geschäftspartnern.
Daher legen wir diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sämtlichen auch
zukünftigen Geschäftsbeziehungen unseres Unternehmens zugrunde. Entgegenstehende
oder abweichende Bedingungen des Partners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir
hätten diese ausdrücklich schriftlich anerkannt. Unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichende Bedingungen
unserer Partner, z.B. Bestellungen, vorbehaltlos ausführen.
II. Allgemeine Bestimmungen 1. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen, Zusicherungen von
Eigenschaften und jegliche Vertragsänderung unverzüglich im Einzelnen schriftlich
bestätigen. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie
Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren
vorbehalten.
2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware
erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot
innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann
entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der
Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche
Annahme der Bestellung dar; die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung
verbunden werden. Der Vertragsschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die
Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluß eines kongruenten
Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Für den Fall der Nichtverfügbarkeit der
Leistung werden wir unsere Kunden unverzüglich in Kenntnis setzen. Eine bereits
erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
III. Eigentumsvorbehalt 1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller
Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.
3. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, uns einen Zugriff auf die Ware, etwa im Falle
einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware
unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen
Wohnsitzwechsel und/oder Firmenwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer der vorgenannten Pflichten dieser Bestimmung,
vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
5. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichem Geschäftsgang weiter zu
veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab,
die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die
Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt.
Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen 1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto
und Versicherung. Verpackung wird berechnet, Preisänderungen sind nur zulässig, wenn
zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen und
wenn innerhalb dieses Zeitraumes eine Abänderung der für die Preisbestimmung
maßgebenden Verhältnisse erfolgt ist. Es gilt dann der am Tag der Lieferung gültige Preis.
2. Der Käufer kommt auch ohne Mahnung des Verkäufers in Verzug, wenn er den
Kaufpreis nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder
einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt, gerät der Käufer mit einer Zahlung in
Verzug ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von
5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verlangen.
Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer bleibt vorbehalten.
3. Mit Gegenansprüchen kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung unbestritten ist oder rechtskräftig feststeht. Ein Zurückbehaltungsrecht
durch den Besteller ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf dem betreffenden einzelnen
Vertragsverhältnis beruht.
V. Gewährleistung 1. Für von uns zu vertretende Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl
Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Haben wir uns für eine Nacherfüllung entschieden und schlägt diese fehl, kann der Kunde
grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen
Mängeln, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht jedoch nicht zu.
2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen, ab Empfang der
Ware, schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung des
Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
Absendung. Dabei trifft den Kunden die volle Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der
Feststellung des Mangels sowie für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, ab Ablieferung der Ware. Diese
Gewährleistungsfrist gilt nicht, wenn uns ein Mangel nicht rechtzeitig angezeigt wurde.
4. Grundsätzlich gilt als Beschaffenheit der Ware nur die Produktbeschreibung des
Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des
Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Waren dar.
5. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn in die Werkzeuge andere als die
originalen Baublies-Ersatzteile eingebracht wurden. Dies gilt auch für Nacharbeiten,
Reparaturen oder sonstige an einzelnen Bauteilen vorgenommene Veränderungen, die
nicht von Baublies durchgeführt wurden.
VI. Haftungsbeschränkungen 1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den
nach der Art der Ware vorhersehbaren vertragstypischen unmittelbaren
Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung
unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus
Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren
Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
2. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem
Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
VII. Gefahrübergang Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht
mit der Übergabe beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den
Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Sendung bestimmten
Person oder Anstalt auf den Käufer über.
Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
VIII. Schlußbestimmungen 1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UNKaufrechts
finden keine Anwendung.
2. Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen aus dem Vertrag geschuldeten Leistungen
wird der Sitz der Gesellschaft (Brunnenfeldstr. 42, 71272 Renningen) vereinbart.
Gerichtsstand ist für beide Vertragsparteien Leonberg. Wir sind berechtigt, das für den
Sitz des Bestellers zuständige Gericht anzurufen.
2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden, einschließlich
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz
oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren
wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahekommt.

Renningen-Malmsheim, Januar 2002


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